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Neue Wohnformen im Alter oder bei Behinderung

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Neue Wohnformen im Alter oder bei Behinderung

Pflegestützpunkt informierte über Rechte und Pflichten im Betreuungs- und Pflegefall

Neue Wohnformen im Alter oder bei Behinderung 2 F Landkreis Elbe ElsterWelche Möglichkeiten bieten neue Wohnformen im Alter oder bei Behinderung? Antworten darauf gab eine Informationsveranstaltung des Landkreises am 20. April in Herzberg.

Unterstützt durch Katja Augustin, Diana Plinsch und Babett Metzlaff vom Landesamt für Soziales und Versorgung Cottbus (LASV), gelang es den Mitarbeitern des Pflegestützpunktes die Gäste durch eine Vielzahl von Gesetzen und Paragrafen zu führen.

„Der konzeptionelle Ansatz des Brandenburger Heimrechts sei sehr modern und ordnet sich in ein Gesamtkonzept ein“, lobte Katja Augustin die neue Rechtsverordnung.

Durch Alter oder Behinderung ist die Alltagskompetenz der betroffenen Menschen oft eingeschränkt. Dennoch besteht überwiegend der Wunsch, so lange wie möglich selbstständig und selbstbestimmt im eigenen zuhause oder auch in ähnlicher Form wohnen zu bleiben. Was nun der Häuslichkeit ähnliche Wohnformen sind, konnte die Veranstaltung klären. Hierzu zählt beispielsweise das betreute Wohnen, das barrierefreie oder seniorengerechte Wohnen und, was mehr und mehr an Bedeutung zunimmt, das Wohnen in Wohngemeinschaften, ob selbst organisiert oder betreut.

So informierte Babett Metzlaff als Aufsicht für unterstützende Wohnformen über die Rahmenbedingungen sowie Rechte und Pflichten der Bewohner und Leistungsanbieter neuer Wohnformen. Schwerpunkt ihrer Arbeit ist die Beurteilung neuer Wohnformen aus betreuungsrechtlicher Sicht. Dennoch, Wohnungsmiete, Pflege und Betreuung kosten Geld, das von den Mietern einer Wohngemeinschaft getragen werden muss. Ob mit oder ohne Pflegestufe.

Roland Neumann, in seiner Funktion als Dezernent auch für Gesundheit und Soziales zuständig, sagte: „Die meisten älteren Menschen leben zu Hause und möchten dies auch so lange es geht. Die eigenen „vier Wände“ sind der vertraute Ort, an dem sie selbstbestimmt leben können. Die demografische Entwicklung zeigt jedoch, dass Menschen immer älter werden und folglich die Wahrscheinlichkeit der Hilfe- und Pflegebedürftigkeit zunimmt. Viele stellen sich frühzeitig die Frage, wie sie im Alter, wenn Hilfe und Pflege notwendig werden, wohnen und leben wollen.“

Die Praxis zeigt jedoch, so Barbara Lehmann vom Pflegestützpunkt, dass ältere Menschen neuen Wohnformen skeptisch gegenüber stehen, jedoch oft kurzfristige Entscheidungen notwendig werden, wenn sich plötzlich ein Betreuungsbedarf ergibt. In den meisten Fällen übernehmen die nächsten Angehörigen die Pflege. Doch nicht alle können auf das Potenzial der familiären Pflege zurückgreifen. Hinzu kommt, dass Berufstätigkeit, eigene Familie etc. ein hohes Maß an Aufmerksamkeit fordern – hier bringt Pflege viele Angehörige an die Grenzen der Belastbarkeit.

Doch welche Möglichkeiten bleiben dann? Es steht nicht mehr die reine „Standardversorgung“ im Vordergrund, sondern die individuelle Lebensgestaltung mit Möglichkeiten neuer Wohnformen. Bspw. gründen Senioren Wohngemeinschaften, ziehen in ein Betreutes Wohnen, in Mehrgenerationenhäuser oder realisieren gemeinschaftliche Wohnprojekte.

Auch im Landkreis Elbe-Elster sind Wohnformen, die pflegebedürftigen Menschen eine umfassende Betreuung bieten und gleichzeitig ein möglichst selbstbestimmtes Leben erlauben, gefragt. Beispiele zeigen eine seniorengerechte Infrastruktur mit guten ambulanten Versorgungsangeboten. 29 Wohnformen der Pflege, geteilt in drei Kategorien, bestehen bereits. Siegbert Lieske, Sachgebietsleiter Bauaufsicht im Amt für Bauaufsicht, Umwelt und Denkmalschutz ergänzte aus seiner Sicht die bauaufsichtliche Einordnung der neuen Wohnformen hinsichtlich der Baugenehmigungspflicht. Diese rechtlich einzuordnen ist nicht einfach. Abhilfe soll in den nächsten Monaten eine überarbeitete Bauordnung bringen die Klarheit schafft, wie diese Wohnungen baurechtlich zu bewerten sind. Denn die Brandenburgische Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung findet auf unterstützende Wohnformen bislang keine Anwendung. Eine Wohngemeinschaft, in der die Bewohner selbstbestimmt zusammenleben und ein ambulanter Pflegedienst die pflegebedürftigen Menschen pflegt oder betreut, stellt keine Nutzungsänderung als Sonderbau dar.

 

Neue Wohnformen im Alter oder bei Behinderung 3 F Landkreis Elbe ElsterQuelle & Fotos: Landkreis Elbe-Elster


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